§ 5 Limit-Verordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1999

§ 5.

Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009155

Dokumentnummer

NOR12116518

alte Dokumentnummer

N6199916277A

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