§ 5.
Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009155
Dokumentnummer
NOR12116518
alte Dokumentnummer
N6199916277A
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