§ 5 Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 72/1986

Abschnitt IV

Bericht

§ 5.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat dem Nationalrat im vierten Quartal jedes zweiten Jahres einen Bericht über die Situation der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen zu gliedern und hat Angaben über die Auswirkungen der vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 72/1986

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10006725

Dokumentnummer

NOR12073520

alte Dokumentnummer

N5198226041L

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