Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 72/1986
Abschnitt IV
Bericht
§ 5.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat dem Nationalrat im vierten Quartal jedes zweiten Jahres einen Bericht über die Situation der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen und Unternehmensgrößen zu gliedern und hat Angaben über die Auswirkungen der vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 72/1986
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073520
alte Dokumentnummer
N5198226041L
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