Mündliche Prüfungen
§ 5
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand, mit Ausnahme der im Abs. 11 genannten Pflichtgegenstände, in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung auf Verlangen abzulegen. Der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche vorher, bekanntzugeben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
- a) in der Volksschule
- aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
- bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
- b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
- c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
- d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend
ist),
- e) in den berufsbildenden Schulen in Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung sowie
Leibesübungen und
- f) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
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