§ 5 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 5.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juli 1961, BGBl. Nr. 175, zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sind gemäß § 253 GSVG außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 175/1961

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008446

Dokumentnummer

NOR40007383

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