§ 5 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 5.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 11. Dezember 1970, BGBl. Nr. 393, zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sind gemäß § 240 BSVG außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 393/1970

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008445

Dokumentnummer

NOR40007377

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