§ 5 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 270/2019

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 10,08 heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20010313

Dokumentnummer

NOR40207707

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