§ 5 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachzeichnen

§ 5.

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074559

alte Dokumentnummer

N51986184150

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