§ 5 Lebensmittelgutachterverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1997

§ 5.

Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.

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