Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)
§ 5.
(1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.
(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20002563
Dokumentnummer
NOR40076629
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