§ 5 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)

§ 5.

(1) Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.

(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.

(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076629

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