§ 5 Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Anerkennung von Kontrollstellen

§ 5.

(1) Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.

(2) Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Wird festgestellt, dass eine Kontrollstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführt, hat die Agrarmarkt Austria der Kontrollstelle die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und bei schwerwiegenden Verstößen die Anerkennung zu entziehen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20006876

Dokumentnummer

NOR40121268

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