3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne Abrechnungsgrundlage
§ 5.
Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20004438
Dokumentnummer
NOR40164213
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)