§ 5 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

3. Abschnitt

Abrechnung der Stellenpläne Abrechnungsgrundlage

§ 5.

Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40164213

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