Schadstoffbegrenzung
§ 5.
(1) Leuchtstofflampen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Arsen- und Cadmiumgehalt 0 mg pro Lampe nicht übersteigt. Die Grenzwerte für Arsen und Cadmium gelten auch dann als eingehalten, wenn bedingt durch produktionstechnische Materialverunreinigungen 1 ppm, bezogen auf das Lampengewicht, nicht überschritten wird.
(2) Leuchtstofflampen dürfen ab dem 1. Jänner 1996 nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 15 mg pro Lampe nicht übersteigt.
Schlagworte
Arsengehalt
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR12135793
alte Dokumentnummer
N8199219571J
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