§ 5 KV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung

§ 5.

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren,

welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und

dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176215

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