Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfarbeit hat eine Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung und eine fertigungstechnische Arbeitsprobe zu umfassen.
(2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist nach Wahl der Prüfungskommission eine Halbzeugverarbeitung oder die Herstellung eines Verbundwerkstoffteils auszuführen.
(3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl des Prüflings eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen durchzuführen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
- 3. Oberfläche,
- 4. Festigkeit,
- 5. dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
- 6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 7. fachgemäßes Sammeln und Sortieren von Rest- und Hilfsstoffen.
Schlagworte
Reststoff
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20002725
Dokumentnummer
NOR40041051
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