§ 5 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Besondere Organisationsformen

§ 5.

(1) An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe der folgenden Absätze Kurse unter der Bezeichnung „Internationale Sommerakademie“ der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg zu führen.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.

(3) Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.

(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003160

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