§ 5 Kunsthochschul-Dienstordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1972

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988

Beurlaubung

§ 5.

(1) Das zuständige Abteilungskollegium kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich beurlauben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung nicht zu erwarten ist.

(2) Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß hinausgehen.

(3) Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer die Kosten seiner Vertretung im Unterricht während dieses Zeitraumes zu tragen.

(4) Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.

(5) Bei Vertragslehrern an Instituten, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.

Schlagworte

Gehalt, Entgelt, Besoldung, Entlohnung, Karenzierung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096389

alte Dokumentnummer

N6197214492P

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