Kostenumfang
§ 5.
(1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.
- a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
- b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
- c) andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Verbrauchsgut
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140375
alte Dokumentnummer
N8199659691J
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