§ 5 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenumfang

§ 5.

(1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

(2) Zusatzkosten sind:

  1. a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
  2. b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;
  3. c) andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Verbrauchsgut

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140375

alte Dokumentnummer

N8199659691J

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