§ 5 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Statt Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, seit 22.4.1997 nunmehr Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.

§ 5.

(1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den Bundesminister für Justiz für die Justizwache und den Bundesminister für Finanzen für die Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Keiner Zustimmung bedarf jedoch die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für Angehörige des Bundesheeres und durch den Bundesminister für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde, die nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen im Ausland eingesetzt sind.

Statt Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, seit 22.4.1997 nunmehr Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.

Schlagworte

Import, Export, Ausnahmeregelung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008906

alte Dokumentnummer

N1197710529P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)