Begriffsbestimmungen
§ 5.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;
- 2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
- 3. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164348
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