§ 5 KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Wesentliche Kreditrisikopositionen

§ 5.

(1)   Für die Zwecke des § 4 sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f oder Art. 147 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:

  1. 1. Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
  2. 2. wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
  3. 3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

(2)  Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 , ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5, zu ermitteln.

Schlagworte

Ausfallrisiko

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40177235

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