Wesentliche Kreditrisikopositionen
§ 5.
(1) Für die Zwecke des § 4 sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f oder Art. 147 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:
- 1. Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 2. wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
- 3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.
(2) Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 , ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5, zu ermitteln.
Schlagworte
Ausfallrisiko
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20009410
Dokumentnummer
NOR40177235
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