§ 5 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

2. Abschnitt

Kostenartenrechnung

§ 5

(1) Die Kostenarten bauen auf den Aufwandskonten auf und sind zumindest in den folgenden Kostenartengruppen zusammenzufassen:

  1. 1. Personalkosten;
  2. 2. Laufende Betriebskosten;
  3. 3. Kalkulatorische Kosten.

(2) Bei Bedarf können weitere Kostenartengruppen eingerichtet werden, die aus einer Aufgliederung der in den §§ 6 bzw. 7 beschriebenen Kostenartengruppen hervorgehen.

(3) Aufwände, die in keiner Beziehung bzw. in keiner üblichen Beziehung zur Erstellung und Erbringung der Leistungen stehen oder infolge ihres außergewöhnlichen Charakters keinen direkten Zusammenhang dazu aufweisen, sind als neutrale Aufwände auszuscheiden.

(4) Im Wege der zeitlichen Abgrenzung sind die Aufwände der entsprechenden Periode zuzurechnen bzw. periodengerecht aufzuteilen. So sind Aufwände, die zu einer kommenden bzw. abgelaufenen Abrechnungsperiode gehören, und Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abrechnungen für frühere Perioden zeitlich abzugrenzen.

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