§ 5 Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007854

Dokumentnummer

NOR12088199

alte Dokumentnummer

N5199658953J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)