Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10007854
Dokumentnummer
NOR12088199
alte Dokumentnummer
N5199658953J
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