Strafbestimmungen
§ 5
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des VNG begeht, wer
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr.104/2000 verstößt, indem er Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf der Stufe des Einzelhandels zum Verkauf anbietet, die in Bezug auf die Kennzeichnung oder Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten, oder
- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr.2065/2001 verstößt, indem er
- a) die Anforderung des Art.6 Abs.1 über die Angabe bei der Mischung von verschiedenen Arten nicht erfüllt, oder
- b) die Anforderung des Art.6 Abs.2 über die Angabe bei der Mischung von Arten mit unterschiedlicher Produktionsmethode nicht erfüllt, oder
- c) die Auflagen des Art.7 über die wertmäßige Grenze für die Befreiung von der vorgeschriebenen Angabenpflicht nicht einhält, oder
- d) die Anforderung des Art.8 bezüglich der Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode und das Fanggebiet auf jeder Stufe der Vermarktung nicht erfüllt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)