Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 5.
Werden in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so ist die Konsulargebühr durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt; dasselbe gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006750
alte Dokumentnummer
N1196713012S
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