§ 5 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 5.

Werden in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so ist die Konsulargebühr durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt; dasselbe gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006750

alte Dokumentnummer

N1196713012S

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