Erhebungsart
§ 5
(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
- 2. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale), Z 2 (Beschäftigte) und Z 3 (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 4 (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- 4. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 5 (Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
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