§ 5 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 5.

  1. 1. Beide Teile werden Vorsorge treffen, daß im gegenseitigen Eisenbahnverkehre den Gütersendungen Stammerklärungen beigegeben werden, die der Zollstelle des anderen Teiles auszufolgen sind; doch behält man sich vor, für kurze Durchzugsstrecken Ausnahmen von der Beibringung von Stammerklärungen zu vereinbaren.
  2. 2. Bei der Ankunft eines jeden, außer dem Dienstwagen, beladene Wagen führenden Zuges hat die den Verkehr über die Zollgrenze vermittelnde Eisenbahn dem Zollamte des anderen Teiles eine Zugliste nach Muster a (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu überreichen.
  3. 3. Den auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Zollstellen ist vor der Abfahrt jedes, außer dem Dienstwagen beladene Wagen führenden Zuges nach dem Nachbarstaate ein Zugzettel nach Muster b (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu übergeben.
  4. 4. Der Anfertigung sonstiger Zollbegleitpapiere durch die Eisenbahn für Zwecke des Nachbarstaates bedarf es nicht.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041407

alte Dokumentnummer

N3192310995O

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