§ 5 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Schulung am Arbeitsplatz

§ 5.

Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,

  1. 1. obliegt deren Durchführung jeweils der bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten;
  2. 2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
  3. 3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143325

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