§ 5 Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

§ 5.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware ist der Importeur verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002521

Dokumentnummer

NOR12032486

alte Dokumentnummer

N2198114592T

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