§ 5.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware ist der Importeur verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002521
Dokumentnummer
NOR12032486
alte Dokumentnummer
N2198114592T
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