§ 5 Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 5.

(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10002449

Dokumentnummer

NOR12031649

alte Dokumentnummer

N2197922561S

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