§ 5 Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 5.

(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte pulverförmige Spülmittel für Hauhaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 anzuwenden.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Schlagworte

BGBl. Nr. 303/1971

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12031655

alte Dokumentnummer

N2197922567S

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