§ 5.
(1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Soferne Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.
Schlagworte
Exekutionsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10005362
Dokumentnummer
NOR12059509
alte Dokumentnummer
N4197011500A
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