§ 5 Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 5.

(1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.

(2) Soferne Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.

Schlagworte

Exekutionsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059509

alte Dokumentnummer

N4197011500A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)