Verschwiegenheitspflicht
§ 5.
(1) Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.
(2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.
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