Ausstattung
§ 5.
Die administrative Infrastruktur hat eine ausreichende personelle Ausstattung mit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 im Geltungsbereich gemäß § 2 entsprechendem Kenntnisstand und eine ausreichende Ausstattung mit Sachmitteln, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung zu beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171846
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