§ 5 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Ausstattung

§ 5.

Die administrative Infrastruktur hat eine ausreichende personelle Ausstattung mit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 im Geltungsbereich gemäß § 2 entsprechendem Kenntnisstand und eine ausreichende Ausstattung mit Sachmitteln, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung zu beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171846

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