§ 5 IV-V 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Unterrichtseinheiten

§ 5.

(1) Der Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 6 Abs. 1) zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196989

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