Unterrichtseinheiten
§ 5.
(1) Der Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 6 Abs. 1) zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)