Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben aus der Informations- und Telekommunikationssystemtechnik:
- 1. Eine Arbeitsprobe bestehend aus:
- a) Aufstellen und Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
- b) Verbinden der Komponenten,
- c) Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
- 2. Erstellen eines Planes zur Ergreifung und Überprüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. ichtige und zweckentsprechende Funktion,
- 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40000330
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