§ 5 IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben aus der Informations- und Telekommunikationssystemtechnik:

  1. 1. Eine Arbeitsprobe bestehend aus:
  1. a) Aufstellen und Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,
  2. b) Verbinden der Komponenten,
  3. c) Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,
  1. 2. Erstellen eines Planes zur Ergreifung und Überprüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. ichtige und zweckentsprechende Funktion,
  3. 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

NOR40000330

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