§ 5 ISTAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

Qualitätssicherung

§ 5.

(1) Das Institute of Science and Technology‑ Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology‑ Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077631

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