Qualitätssicherung
§ 5.
(1) Das Institute of Science and Technology‑ Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology‑ Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40077631
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