Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020
Gesetzesnummer
20011242
Dokumentnummer
NOR40225231
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)