Verwaltungsübertretungen
§ 5
(1) Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2. als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oder
- 3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.
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