§ 5 Informatik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung umfaßt eine Arbeitsprobe, welche die Erstellung eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen umfaßt und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Arbeitsproben:

  1. 1. Anpassen einer Bedienoberfläche,
  2. 2. Konzeption eines Tests.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
  3. 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

NOR40000318

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