§ 5 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2013

Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 5.

(1) Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.

(4) Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen.

(5) Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.

Schlagworte

Informationsworkshop, Eignungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158229

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