§ 5
(1) Alle Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen (§ 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 WRG. 1959, BGBl. Nr. 215) verwenden, sind verpflichtet, die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann bekanntzugeben.
(2) Die Mitteilung dieser Daten hat für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen zeitlich geordnet und so zu erfolgen, daß eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist.
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