§ 5 HTAusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von Multilateralen Handelssystemen

§ 5.

(1) Betreiber von MTF können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß § 68 Abs. 2 WAG 2007, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

(2) Betreiber von MTF, die von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.

(3) Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40090714

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