Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5
(1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:
- 1. Akademie der bildenden Künste in Wien;
- 2. Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
- 3. Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.
(3) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
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