§ 5 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 5

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

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