§ 5 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Kuratorium

§ 5.

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Dem Kuratorium obliegen:

  1. 1. Stellungnahmen
  1. a) zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
  2. b) zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
  3. c) zum Tätigkeitsbericht;
  4. d) zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
  5. e) zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
  1. 2. Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
  2. 3. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130527

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