§ 5 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berechnung des Zuweisungsbetrags für die Indikatoren I und II

§ 5.

(1) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

(2) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40142210

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