Leistungen der Pädagogischen Hochschule
§ 5.
(1) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Teilleistungen:
- 1. Ausbildung (§ 8 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005),
- 2. Praxisschulen (§ 8 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005),
- 3. Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes 2005),
- 4. Forschung (§ 8 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005),
- 5. Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),
- 6. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),
- 7. Personalentwicklung und
- 8. Räumliche Ausstattung, Raumkonzept.
(2) Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
(3) Die Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
(4) Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 6 Abs. 3 anzugeben.
(5) Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
(6) Die im Rahmen der Teilleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte, zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie im § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
(7) Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
(8) Bei der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.
Schlagworte
Fortbildung, Fortbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086163
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