§ 5 Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1970

§ 5.

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorstand und der Bauausschuß.

(2) Das Kuratorium besteht aus je sieben vom Bundesland Kärnten und von der Landeshauptstadt Klagenfurt im eigenen Wirkungsbereich zu entsendenden Mitgliedern und einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden sind. Als Mitglieder mit beratender Stimme können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes Personen bestellt werden, die entweder selbst die Hochschule oder den Fonds fördern oder Vertreter von Einrichtungen sind, welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen; ihre Zahl darf zehn nicht überschreiten.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Vertreter der im Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend ist; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Beschlüsse des Kuratoriums, die das Bundesland Kärnten oder die Landeshauptstadt Klagenfurt verpflichten und über die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen. Seine Vertreter haben beratende Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu wählen. Ihm haben mindestens je zwei Vertreter des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5) Der Bauausschuß besteht aus je einem stimmberechtigten Mitglied, das vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und der Hochschule zu entsenden ist, sowie aus je zwei stimmberechtigten Vertretern des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt. Dem Bauausschuß obliegt:

  1. a) die Ausarbeitung eines Gesamtplanes für den Bau der Hochschule, die zeitliche Festlegung der Bauetappen bis zum Stand von 1200 immatrikulierten Hörern auf Grund der Bestimmungen des § 10 sowie die Festlegung des Umfanges dieser Etappen und die Vorbestätigung des für die Etappen aufzustellenden und dem Bundesministerium für Unterricht zur Genehmigung vorzulegenden Raum- und Funktionsprogrammes;
  2. b) die Durchführung der Bauetappen im Namen des Fonds; zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Ausschuß eine Bauleitung bestellen, die unter der Aufsicht des Ausschusses die Plan- und Baudurchführung sowie die Abrechnung zu besorgen hat;
  3. c) die Einrichtung der fertiggestellten Baulichkeiten, entsprechend den wissenschaftlichen Bedürfnissen (§ 6 Abs. 1 lit. b). Das Einrichtungsprogramm bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht.

(6) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln, das vom Landeshauptmann von Kärnten nach Anhörung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt zu erlassen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Unterricht. Diese ist zu erteilen, wenn das Statut eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit des Fonds sicherstellt.

(7) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium bei allen Angelegenheiten, die eine dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen, mitzuwirken hat und vor einer Änderung des Statuts zu hören ist.

(8) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds nach außen zu regeln.

Schlagworte

Raumprogramm, Plandurchführung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009319

Dokumentnummer

NOR12118964

alte Dokumentnummer

N7197010947O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)