§ 5 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 5. Verwendung bei Lehrveranstaltungen.

(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen (§ 16 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966), bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie im wissenschaftlichen (künstlerischen) Betrieb gehört zu den Dienstpflichten der Universitäts(Hochschul)assistenten.

(2) Wird ein Hochschulassistent zu einer verantwortlichen Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen herangezogen, so ist er namentlich im Vorlesungsverzeichnis anzuführen.

(3) Hochschulassistenten können zur vorübergehenden Vertretung eines Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 3 des Akademie-Organisationsgesetzes) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes oder des § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes herangezogen werden.

(4) Die dauernde Übertragung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist nur auf Grund der Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 7 des Akademie-Organisationsgesetzes) zulässig, es sei denn, der Hochschulassistent besitze die Lehrbefugnis als Hochschuldozent für das in Betracht kommende Fach. Die Bestimmung des § 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) kann bei Bedarf mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten dessen überwiegende Verwendung in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehre oder im wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Betrieb festlegen.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094829

alte Dokumentnummer

N6196212248T

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