§ 5 HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 5.

(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

  1. 1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
  2. 2. an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Neue Mittelschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
  3. 3. das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
  4. 4. zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
  5. 5. die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
  6. 6. die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
  7. 7. die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
  8. 8. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

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